Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Mai 1994
§ 146
§ 146 – Übergangs- und Überleitungsregelung zur Beratung nach § 37 Absatz 3
(1) Für die jeweilige beratende Stelle gelten die Vergütungssätze nach § 37 Absatz 3 Satz 5 und 6 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung so lange, bis die Vergütung für Beratungseinsätze erstmals für die jeweilige beratende Stelle vereinbart oder durch die Landesverbände der Pflegekassen festgelegt wird. (2) Zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2, die Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung durchgeführt haben, gelten ab dem 1. Januar 2019 als nach § 37 Absatz 7 anerkannte Beratungsstellen.
Kurz erklärt
- Die Vergütungssätze für beratende Stellen bleiben bis zur neuen Vereinbarung gültig.
- Diese Sätze basieren auf einer Regelung vom 31. Dezember 2018.
- Die neuen Vergütungen werden von den Landesverbänden der Pflegekassen festgelegt.
- Stationäre Pflegeeinrichtungen, die bis Ende 2018 Beratungseinsätze durchgeführt haben, gelten ab dem 1. Januar 2019 als anerkannte Beratungsstellen.
- Diese Regelung betrifft die Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3.